Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher
Photovoltaik-, Speicher-, Ladeinfrastruktur- und Elektroinstallationsleistungen
Ecotecworld Environmental Products GmbH
Stand 26.08.2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Ecotecworld Environmental Products GmbH, Nijenkamp 8, 49843 Uelsen (nachfolgend „Ecotecworld“) und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Kunde“) über die Planung, Lieferung, Montage, den Anschluss und/oder die Inbetriebsetzung von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern, stationären Batteriespeichersystemen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (insbesondere Wallboxen) sowie sonstigen elektrotechnischen Anlagen und Installationsleistungen an oder in Gebäuden in Deutschland, soweit im jeweiligen Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes individuell vereinbart ist.
(2) Art und Umfang der von Ecotecworld geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung sowie ausdrücklich einbezogenen Anlagen und Plänen. Diese AGB ergänzen diese Vertragsunterlagen.
(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Die VOB/B wird gegenüber Verbrauchern nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich und wirksam vereinbart wird; eine allgemeine Einbeziehung durch diese AGB erfolgt nicht.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Angebote von Ecotecworld sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine verbindliche Annahmefrist enthalten. Ist ein Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder enthält es eine verbindliche Annahmefrist, kommt der Vertrag durch die fristgerechte Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande. Im Übrigen kommt der Vertrag auf Grundlage des vom Kunden erteilten Auftrags erst durch die Auftragsbestätigung von Ecotecworld zustande.
(2) Maßgeblich für die technische Ausführung sind die im Vertrag bezeichneten Unterlagen. Abbildungen, Visualisierungen, Ertragsdarstellungen, Beispielrechnungen und allgemeine Produktinformationen dienen der Erläuterung, soweit sie nicht ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit vereinbart werden.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Leistungsumfang und Einsatz von Nachunternehmern
(1) Ecotecworld erbringt die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen als Vertragspartner des Kunden und, soweit projektbezogen vorgesehen, als Generalunternehmer. Je nach Projekt können insbesondere Planung, Materialbeschaffung, DC- und AC-Montage, Lieferung und Installation von Batteriespeichersystemen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Arbeiten an Zähler- und Unterverteilungen, Leitungsverlegung, Einbau erforderlicher Schutz- und Schaltgeräte, Anmeldung beim Netz- oder Messstellenbetreiber, technische Dokumentation, Inbetriebsetzung sowie weitere ausdrücklich vereinbarte Elektroinstallationsleistungen geschuldet sein.
(2) Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind, sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Dachsanierungen, statische Ertüchtigungen, Schadstoffsanierungen, Arbeiten an nicht erkennbaren Bestandsleitungen, Blitzschutz- oder Brandschutzmaßnahmen, die Ertüchtigung oder Erneuerung des Hausanschlusses, Zählerschranks oder sonstiger Teile der vorhandenen Elektroinstallation, Tiefbauarbeiten, Kernbohrungen sowie Putz-, Maler- oder sonstige Wiederherstellungsarbeiten, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich beauftragt wurden.
(3) Ecotecworld ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Nachunternehmer einzusetzen. Vertragspartner des Kunden bleibt Ecotecworld. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden richten sich bei von Ecotecworld geschuldeten Leistungen gegen Ecotecworld.
(4) Bei Arbeiten an bestehenden elektrischen Anlagen, Dächern oder sonstigen Bestandsbauteilen schuldet Ecotecworld, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine umfassende Zustandsprüfung oder Sanierung des Bestands. Für bei Vertragsschluss nicht erkennbare Mängel, Vorschäden oder sonstige Defizite der vorhandenen Elektroinstallation, des Daches oder sonstiger Bestandsbauteile hat Ecotecworld nicht einzustehen, soweit Ecotecworld diese weder verursacht hat noch aufgrund der konkret vertraglich geschuldeten Prüfungsleistungen hätte erkennen müssen. Werden während der Ausführung Mängel, fehlende technische Voraussetzungen oder sicherheitsrelevante Abweichungen erkennbar, die eine fachgerechte oder sichere Ausführung der beauftragten Leistungen beeinträchtigen, wird Ecotecworld den Kunden hierüber informieren. Ecotecworld ist berechtigt, die hiervon betroffenen Arbeiten bis zur Klärung beziehungsweise Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen auszusetzen. Erforderliche zusätzliche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, soweit nicht aus Sicherheitsgründen unverzügliche Maßnahmen geboten sind.
§ 4 Planungsgrundlagen und Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt Ecotecworld rechtzeitig die ihm vorliegenden und für die Planung oder Ausführung erheblichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere bekannte Angaben zu Dachaufbau, Statik, Dacheindeckung, Leitungsverläufen, Vorschäden, Undichtigkeiten, Schadstoffen, Denkmalschutz, Eigentumsverhältnissen sowie – soweit für die beauftragten Leistungen relevant – zum Hausanschluss, Zählerschrank, zur vorhandenen Elektroinstallation, zu bestehenden Erzeugungs-, Speicher- oder Ladeeinrichtungen und zu sonstigen Besonderheiten des Gebäudes.
(2) Der Kunde gewährleistet den vereinbarten Zugang zum Grundstück und Gebäude sowie die Möglichkeit, die vereinbarten Arbeiten zu den abgestimmten Zeiten auszuführen. Er sorgt dafür, dass erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Wohnungseigentümergemeinschaften oder sonstigen Berechtigten vorliegen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von Ecotecworld übernommen wurde.
(3) Werden bei Ausführung Umstände erkennbar, die bei Vertragsschluss nicht bekannt und auch bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht vorhersehbar waren und die eine Änderung oder zusätzliche Leistung erforderlich machen, informiert Ecotecworld den Kunden. Zusätzliche Leistungen werden nur nach Vereinbarung beauftragt, soweit nicht aus Sicherheitsgründen unverzügliche Maßnahmen erforderlich sind.
(4) Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig und führt dies zu einer Verzögerung der Leistung, verschieben sich betroffene Ausführungsfristen entsprechend der hierdurch tatsächlich verursachten Verzögerung. Ecotecworld kann die hierdurch erforderlichen Mehrkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.
§ 5 Komponenten, technische Änderungen und Verfügbarkeit
(1) Die vereinbarten Fabrikate und Typen ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Herstellerseitige Produktänderungen oder Lieferengpässe können eine Anpassung erforderlich machen.
(2) Ecotecworld darf ein vereinbartes Produkt nur aus sachlichem Grund durch ein technisch mindestens gleichwertiges Produkt ersetzen, wenn dem Kunden dadurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen und die wesentlichen vereinbarten Funktionen, Leistungsdaten und Sicherheitsanforderungen erhalten bleiben. Führt die Änderung zu einer wesentlichen Abweichung, wird Ecotecworld zuvor die Zustimmung des Kunden in Textform einholen.
(3) Herstellergarantien und Produktgarantien werden ausschließlich vom jeweiligen Hersteller nach dessen Garantiebedingungen gewährt. Soweit Hersteller für Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Wallboxen oder sonstige Komponenten Garantien gewähren, richten sich Inhalt, Umfang und Dauer ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Ecotecworld übernimmt keine eigene Garantie für die betreffenden Komponenten, unterstützt den Kunden jedoch im Rahmen der vereinbarten Leistungen bei der Abwicklung berechtigter Garantieansprüche gegenüber dem jeweiligen Hersteller.
§ 6 Termine, Behinderungen und höhere Gewalt
(1) Ausführungszeiträume und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Soweit ein Zeitraum lediglich voraussichtlich angegeben ist, dient er der Projektplanung.
(2) Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die Ecotecworld nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, außergewöhnlicher Witterung, nicht vorhersehbarer Lieferkettenstörungen, Streik, Aussperrung, Störungen der Energie- oder Transportinfrastruktur oder aufgrund ausstehender Mitwirkung des Kunden, verlängern sich betroffene Fristen um die durch die Behinderung tatsächlich verursachte Verzögerung einschließlich einer hierdurch objektiv erforderlichen Wiederaufnahme- und Dispositionszeit.
(3) Ecotecworld wird den Kunden über wesentliche Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen informieren. Zwingende gesetzliche Rücktritts- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.
§ 7 Netzbetreiber, Anmeldung, steuerbare Verbrauchseinrichtungen und Inbetriebsetzung
(1) Soweit vertraglich vereinbart, unterstützt Ecotecworld bei erforderlichen Anmeldungen, Unterlagen und Abstimmungen mit dem zuständigen Netz- oder Messstellenbetreiber, insbesondere im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern und Ladeeinrichtungen. Entscheidungen, Bearbeitungszeiten, Zählersetzung, Freigaben, Netzverstärkungsmaßnahmen, Vorgaben zur Steuerbarkeit sowie Termine des Netz- oder Messstellenbetreibers liegen außerhalb des Einflussbereichs von Ecotecworld.
(2) Eine bestimmte Netzanschlusszusage, ein bestimmter Einspeise- oder Ladebeginn, eine bestimmte Lade- oder Entladeleistung oder ein bestimmter Termin für eine netzseitige Freigabe oder Inbetriebnahme wird von Ecotecworld nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als eigener Leistungserfolg vereinbart wurde.
(3) Hat Ecotecworld die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldete technische Fertigstellung und Inbetriebsetzung vertragsgemäß erbracht und ist die Nutzung, Einspeisung, Speicherung oder Ladefunktion nur noch von Maßnahmen abhängig, die nach dem Vertrag ausschließlich vom Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder einer Behörde vorzunehmen sind, gilt die Leistung von Ecotecworld insoweit als fertiggestellt und abnahmefähig, sofern keine wesentlichen Mängel entgegenstehen. Die Abnahme und Fälligkeit der Schlussvergütung werden durch eine allein aus diesem Grund ausstehende netzseitige Maßnahme nicht hinausgeschoben. Dies gilt nicht, soweit Ecotecworld eine solche netzseitige Maßnahme im Einzelfall ausdrücklich als eigenen Leistungserfolg übernommen hat.
(4) Soweit für Batteriespeicher oder Ladeeinrichtungen gesetzliche oder netzbetreiberseitige Anforderungen an Steuerbarkeit, Messung, Kommunikation oder Leistungsbegrenzung gelten, können hierfür zusätzliche Einrichtungen oder Maßnahmen des Netz- oder Messstellenbetreibers erforderlich sein. Netzseitige Steuerungsmaßnahmen oder Leistungsbegrenzungen liegen nicht im Verantwortungsbereich von Ecotecworld, soweit Ecotecworld deren Ursache nicht zu vertreten hat. Etwaige zusätzliche Entgelte oder Leistungen Dritter sind nur dann von der Vergütung von Ecotecworld umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 8 Vergütung und Abschlagszahlungen
(1) Die Vergütung und etwaige Abschlagszahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder Zahlungsplan. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann Ecotecworld Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entsprechend dem Wert der erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangen.
(2) Bei typischen Photovoltaik-Dachanlagen kann projektbezogen insbesondere eine Abschlagszahlung nach Abschluss der DC-Montage und eine Schlusszahlung nach Abschluss der geschuldeten AC-Arbeiten und Abnahme vereinbart werden. Bei Batteriespeicher-, Wallbox- oder sonstigen Elektroinstallationsleistungen richten sich Abschlagszahlungen und Fälligkeiten nach dem jeweiligen Angebot oder Zahlungsplan. Maßgeblich sind ausschließlich die im konkreten Auftrag festgelegten Beträge und Fälligkeiten.
(3) Zwingende gesetzliche Beschränkungen für Abschlagszahlungen und gesetzlich vorgesehene Sicherheiten zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
(4) Rechnungen sind innerhalb der im Auftrag oder in der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Einer förmlichen Abnahme oder der Erstellung eines Abnahmeprotokolls bedarf es nicht, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Ecotecworld zeigt dem Kunden die Fertigstellung der geschuldeten Leistungen regelmäßig mit Übersendung der Schlussrechnung an. Die Fertigstellungsanzeige kann mit der Aufforderung zur Abnahme verbunden werden.
(3) Die Abnahme kann ausdrücklich oder nach den gesetzlichen Vorschriften durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass das Verhalten des Kunden nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig erkennen lässt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
(4) Soweit Ecotecworld dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen über die Abnahmefiktion. Gegenüber Verbrauchern wird Ecotecworld zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hinweisen.
(5) Unwesentliche Mängel oder geringfügige Restarbeiten hindern die Abnahme nicht. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
(6) Soweit die von Ecotecworld geschuldeten Arbeiten vollständig und abnahmefähig hergestellt sind, steht einer Abnahme insbesondere nicht entgegen, dass die Inbetriebnahme, Zählersetzung, Netzfreigabe oder eine sonstige Maßnahme des zuständigen Netzbetreibers noch aussteht, sofern diese Leistung nicht von Ecotecworld selbst geschuldet wird und die Verzögerung nicht von Ecotecworld zu vertreten ist.
§ 10 Mängelrechte und Verjährung
(1) Für Mängel der von Ecotecworld geschuldeten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Ecotecworld ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit nicht eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die gesetzlichen Rechte auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz bleiben nach Maßgabe ihrer jeweiligen Voraussetzungen bestehen.
(3) Keine Mängelansprüche bestehen für Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf nachträglichen Eingriffen Dritter, unsachgemäßer Bedienung, nicht vertragsgemäßer Nutzung, unterlassener erforderlicher Wartung, äußeren Beschädigungen oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen, soweit Ecotecworld diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(4) Herstellergarantien bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten. Ecotecworld übernimmt keine eigene Hersteller- oder Produktgarantie. Ecotecworld unterstützt den Kunden während der Vertragsbeziehung in angemessenem Umfang bei der Abwicklung berechtigter Garantieansprüche gegenüber Herstellern von Photovoltaik-, Speicher-, Lade- und sonstigen von Ecotecworld gelieferten Komponenten. Gesetzliche Mängelansprüche gegen Ecotecworld werden dadurch nicht beschränkt.
§ 11 Ertrags-, Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsangaben
(1) Angaben zu möglichen Stromerträgen, Eigenverbrauchsquoten, Autarkiegraden, Speicherzyklen, nutzbaren Speicherkapazitäten, Ladeleistungen, Strompreisentwicklungen, Einspeiseerlösen, Amortisationszeiten oder sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Auswirkungen sind, soweit nicht ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit vereinbart, Prognosen beziehungsweise Orientierungswerte.
(2) Der tatsächliche Ertrag einer Photovoltaikanlage hängt unter anderem von Witterung, Einstrahlung, Verschattung, Verschmutzung, Temperatur, Anlagen- und Netzverfügbarkeit, Alterung und Degradation der Komponenten sowie dem individuellen Verbrauchs- und Betriebsverhalten ab. Ecotecworld garantiert daher keinen bestimmten Jahresertrag, keine bestimmte Rendite und keine bestimmte Wirtschaftlichkeit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes individuell vereinbart wurde.
(3) Die tatsächlich nutzbare Speicherleistung, Lade- und Entladeleistung, Effizienz und gegebenenfalls verfügbare Ersatz- oder Notstromfunktion eines Batteriespeichers können insbesondere von Herstellerparametern, Ladezustand, Temperatur, Alterung, Systemkonfiguration und netzseitigen Vorgaben abhängen. Die tatsächlich erreichbare Ladeleistung einer Wallbox kann insbesondere durch das angeschlossene Fahrzeug, den Hausanschluss, das Lastmanagement, die vorhandene Elektroinstallation sowie netzseitige Vorgaben begrenzt sein. Ausdrücklich vereinbarte technische Beschaffenheitsmerkmale bleiben unberührt.
(4) Prognosen und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von Ecotecworld stellen keine Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung dar und sind nicht als zugesicherte Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu verstehen. Ausdrücklich vereinbarte technische Beschaffenheitsmerkmale der Anlage oder einzelner Komponenten bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Gefahr, Eigentum und Schutz der Anlage
(1) Für werkvertragliche Leistungen richtet sich die Gefahrtragung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bis zur Abnahme trägt Ecotecworld die Gefahr für die von ihr geschuldete Werkleistung, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.
(2) An noch nicht wesentlichem Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes gewordenen, separat gelieferten Sachen behält sich Ecotecworld das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung vor, soweit dies rechtlich möglich ist.
(3) Der Kunde hat nach Übergabe beziehungsweise Abnahme für einen angemessenen Schutz der Anlage vor Beschädigung, Manipulation und unbefugtem Zugriff zu sorgen.
§ 13 Haftung
(1) Ecotecworld haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Ecotecworld, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer von Ecotecworld im Einzelfall ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Ecotecworld nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung von Ecotecworld für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Ecotecworld haftet nicht für Beeinträchtigungen, Verzögerungen, Mindererträge, Einschränkungen der Speicher- oder Ladefunktion oder sonstige Nachteile, soweit diese auf Umständen beruhen, die Ecotecworld nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, Vorgaben oder Verzögerungen des Netz- oder Messstellenbetreibers, Netzabschaltungen oder Netzstörungen, Einspeisebegrenzungen, netzseitige Steuerungs- oder Leistungsbegrenzungen, außergewöhnliche Witterungs- oder Umweltbedingungen, nachträglich eingetretene oder veränderte Verschattungen sowie Störungen kundenseitiger Internet-, Netzwerk- oder Kommunikationseinrichtungen.
(5) Ertragsberechnungen, Simulationen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und sonstige Angaben zur voraussichtlichen Stromerzeugung, zum Eigenverbrauch, Autarkiegrad, Speicherverhalten oder Ladebetrieb beruhen auf Annahmen und Erfahrungswerten und stellen keine Garantie für einen bestimmten Energieertrag, eine bestimmte Speichernutzung, Ladeleistung oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg dar, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart wurde.
(6) Ecotecworld haftet nicht für Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die durch unsachgemäße Bedienung, nicht bestimmungsgemäße Nutzung, eigenmächtige Veränderungen der Anlage oder Eingriffe des Kunden oder nicht von Ecotecworld beauftragter Dritter verursacht werden, soweit Ecotecworld diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Ecotecworld. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§ 14 Unterlagen, Nutzungsrechte und Software
(1) Von Ecotecworld erstellte Planungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schemata und sonstige technische Unterlagen dürfen vom Kunden für Betrieb, Wartung, Reparatur und bestimmungsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Anlage verwendet werden. Weitergehende Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei Ecotecworld oder den jeweiligen Rechteinhabern.
(2) Für Software, Apps, Portale, Datenlogger, Energiemanagementsysteme oder Cloud-Dienste von Herstellern oder Drittanbietern, insbesondere im Zusammenhang mit Wechselrichtern, Batteriespeichern und Wallboxen, gelten zusätzlich deren Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Dauerhafte Verfügbarkeit, Funktionsänderungen, Updates oder die Einstellung solcher Drittangebote liegen nicht im Verantwortungsbereich von Ecotecworld, soweit Ecotecworld den jeweiligen Umstand nicht zu vertreten hat.
(3) Die Kompatibilität mit kundenseitigen Fahrzeugen, Smart-Home-Systemen, Energie-Management-Systemen, Internet-Routern, Tarifen oder sonstigen Geräten und Diensten Dritter wird nur geschuldet, wenn sie im jeweiligen Vertrag ausdrücklich als Beschaffenheit oder Funktion vereinbart wurde.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere wegen von Ecotecworld geschuldeter digitaler Produkte oder digitaler Elemente der gelieferten Komponenten, bleiben unberührt.
§ 15 Datenschutz
(1) Ecotecworld verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen von Ecotecworld.
(2) Soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich, dürfen Daten an eingesetzte Nachunternehmer, Hersteller, Netz- und Messstellenbetreiber, Zertifizierungsstellen und sonstige Projektbeteiligte übermittelt werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften, die nach dem jeweils anwendbaren Recht nicht abbedungen werden dürfen, bleiben unberührt.
(2) Für Verbraucher wird kein von den gesetzlichen Vorschriften abweichender ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
